Versorgungsausgleich
Mit der Scheidung wird auch der Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht muss über den Versorgungsausgleich von Amts wegen entscheiden.
Es werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorgungen (Renten, Pensionen, etc.) aufgeteilt. Die während des Berufslebens entstandenen Rentenanwaltschaften…
Grds. bestehen die Anwartschaften in unterschiedlicher Höhe.
Diese Unterscheide werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen, indem jeder Ehegatte die Hälfte derjenigen Ansprüche des Ehegatten erhält, die während der Ehe erworben wurden. Demnach haben die Ehegatten für die Dauer der Ehe eine gleich hohe Altersvorsorge erworben.
Die Ehegatten sind zur Mitwirkung und Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. Die genaue Berechnung erfolgt durch das Gericht.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleich kann jedoch auch von den Ehegatten verzichtet werden
Eine Besonderheit gilt bei der sog. „Kurzehe“. Hat die Ehe weniger als drei Jahre angedauert wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht.
Der Versorgungsausgleich kann auch in bestimmten Fällen, z.B. bei grober Unbilligkeit gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatte ausgeschlossen werden.