Güterrecht
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen und so keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Danach verbleibt das vor und während der Ehe erzielte Vermögen im alleinigen Eigentum des Ehegatten und unterliegt somit einer alleinigen Verfügungsgewalt.
Bei Beendigung der Ehe wird nur der sog. Zugewinn ausgeglichen. Hierfür werden die jeweiligen Anfangs- und das Endvermögen ermittelt und sodann gegenübergestellt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss einen Ausgleich in Höhe des hälftigen Differenzbetrages leisten.