Scheidung der Ehe
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 BGB. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen, sog. „Zerrüttung der Ehe“.
Gemäß § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn
- die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
- wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung angenommen werden. Man spricht auch von einer „Trennung von Tisch und Bett“. Voraussetzung hierfür ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Eheleuten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Es muss eine tatsächliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattgefunden haben, indem z.B. lediglich die der Versorgung und Hygiene dienenden Räume gemeinsam genutzt werden. Es muss ein Höchstmaß an Absonderung nach außen erkennbar sein.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Ehegatte beim zuständigen Familiengericht die Scheidung der Ehe beantragen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden.
Über Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der Ehewohnung, die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder und über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich) wird grundsätzlich nur auf Antrag entschieden.
In bestimmten Fällen kann die Entscheidung über diese Folgesachen vom Verbund abgetrennt und gesondert entschieden werden, z.B. wenn die gemeinsame Entscheidung die Scheidung außergewöhnlich verzögern würde. Über die abgetrennten Verfahren wird dann als selbständige Familiensachen entschieden.