Kosten
Die Kosten des Scheidungsverfahrens (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) richten sich nach dem Gegenstandswert, dem sog. Streitwert. Der Streitwert wird anhand des dreifachen Monatseinkommens der Ehegatten errechnet.
Ein Beispiel:
Einkommen des Ehemannes |
3.000,00 € |
Einkommen der Ehefrau |
2.000,00 € |
|
5.000,00 € |
x 3 Monate = Streitwert |
15.000,00 € |
Hinzu kommt noch der Streitwert für den Versorgungsausgleich, der sich nach der Höhe der Ansprüche bestimmt, jedoch mindestens mit 1.000,00 € beträgt.
Anhand dieses Streitwerts werden dann die Gerichtskostennach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt.
Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten je zur Hälfte. Die Rechtsanwaltskosten trägt jeder Ehegatte allein.
Verfahrenskostenhilfe
Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die anfallenden Kosten zu bezahlen, kann die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Je nach Ihren finanziellen Verhältnissen werden die Kosten dann ganz oder unter Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen vom Staat übernommen.