Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich müssen die Ehegatten nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt selbst aufkommen.
Ist ein Ehegatte jedoch nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann ein Anspruch auf Unterhalt von dem wirtschaftlich besser gestellten Ehegatten bestehen. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Ehegatte
- in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes wegen dessen Pflege oder Erziehung auf Unterhalt angewiesen ist
- aufgrund Alters oder einer Krankheit nicht ausreichend erwerbsfähig ist,
- keine angemessene Erwerbstätigkeit findet,
oder er zur Erlangung wirtschaftlicher Selbstständigkeit
- eine Berufsausbildung aufnimmt, die wegen der Eheschließung unterblieben war, oder
- eine Umschulung oder Fortbildung aufnimmt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe entstanden sind.
Ein Unterhaltsanspruch kann jedoch gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen (z.B. gegenüber Kindern) nachrangig sein.
Bereits in der Phase des Getrenntlebens kann ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Der Unterhaltsanspruch endet mit Wegfall der Voraussetzungen, z.B. das Kind nicht mehr der Betreuung bedarf oder die wirtschaftliche Selbstständigkeit erlangt wird. Auch im Falle einer erneuten Heirat entfällt der Unterhaltsanspruch.
Im Falle des Todes des Unterhaltsverpflichteten besteht der Anspruch gegenüber den Erben fort, allerdings begrenzt auf den Pflichtteilsanspruch, der bei Fortbestehen der Ehe bestehen würde.
Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Einkommen und den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Rechtsprechung hat als Orientierungshilfe hierzu Tabellen (z.B. „Düsseldorfer Tabelle“) und Leitlinien entwickelt. Die Ehegatten sind zur Mitwirkung und Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet.
Die Ehegatte können die Höhe des Unterhalts auch individuell vereinbaren.
Kindesunterhalt
Die Verpflichtung der Eltern zum Kindesunterhalt wird durch eine Scheidung nicht berührt. Der Unterhalt kann durch Geldleistungen oder aber auch durch Betreuung, Pflege und Erziehung erfüllt werden. Der Kindesunterhalt umfasst des gesamten Lebensbedarf (Lebensstellung und Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern) des Kindes sowie den Kosten einer angemessenen Berufsausbildung.