Rechtsmitelverzicht
Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor, entscheidet das Gericht durch einen Beschluss. Bis 2009 wurde die Ehe noch durch ein Urteil geschieden.
Allerdings ist die Ehe damit noch nicht mit sofortiger Wirkung geschieden. Die Ehegatten können gegen die Entscheidung des Gerichts innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses ein Rechtsmittel einlegen.
Die Ehegatten können im Scheidungstermin jedoch auf das Einlegen eines Rechtsmittels verzichten, so dass der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird.Der Rechtsmittelverzicht betrifft jedoch nur den Scheidungsausspruch und nicht den Versorgungsausgleich, da hier für die beteiligten Rentenversicherer die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels besteht.
Für den Rechtsmittelverzicht ist es jedoch erforderlich, dass beide Ehegatten im Termin von einem Rechtsanwalt vertreten werden.