Kosten
Der Anwaltsvertrag ist i.d.R. ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB). Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ergibt sich aus § 612 BGB. Allerdings ist dort nicht die Höhe der jeweiligen Vergütung geregelt. Es besteht die Möglichkeit, eine individuelle Vergütungsvereinbarung zu treffen oder die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach gesetzlichen Vorschriften abzurechnen. Selbstverständlich wird das Kostenrisiko im Gespräch mit dem Mandanten ausführlich erörtert.
RVG
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG, sofern nicht eine gesonderte individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Zivilrecht:
Die Gebühren nach dem RVG richten sich im Zivilrecht nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Je nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit fallen dann die entsprechenden Gebühren an (Mehrfachvertretung, nur außergerichtliches Verfahren, gerichtliches Verfahren).
Strafrecht:
Im Strafrecht hingegen richten sich die Gebühren nicht nach einem Streitwert. Hier werden nur Rahmengebühren genannt, wobei i.d.R. eine Mittelgebühr angenommen wird. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit fallen die Gebühren dann an.
Individuelle Vergütungsvereinbarung
Es besteht die Möglichkeit einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Allerdings darf grundsätzlich keine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, § 49b I 1 BRAO. Eine Ausnahme sind Pauschal- oder Zeitvergütungen bei außergerichtlichen Tätigkeiten. Die häufigsten Fälle von Vergütungsvereinbarungen sind Pauschalbeträge bzw. Zeithonorare zu einem vereinbarten Stundensatz.
Beratungshilfe
Für den Fall, dass Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für eine anwaltliche Beratung zu tragen, besteht die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein zu beantragen. Nach Erteilung eines Beratungsscheins werden die Kosten für die Tätigkeit von der Staatskasse übernommen; für Sie fällt nur eine Gebühr von 10 € an. Einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Beratungsscheins finden Sie unter folgendem Link: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/...
Prozesskostenhilfe
Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, welches Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zu tragen imstande sind, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Bedürftigkeit und bestehende Erfolgsaussichten der Klage. Das entsprechende Formular zur Angabe der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, die dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizufügen sind, finden Sie unter folgendem Link: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/...