Familienrecht - Scheidung der Ehe
In den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über das Scheidungsverfahren geben. Diese Informationen können eine fachliche Beratung nicht ersetzen. Zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Gerne übernehmen wir Ihre Vertretung und begleiten Sie während des gesamten Scheidungsverfahrens. Übersenden Sie uns die erforderlichen Informationen mit unserem
und wir werden für Sie umgehend den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht einreichen.
Ehescheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 BGB. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen, sog. „Zerrüttung der Ehe“.
Gemäß § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung angenommen werden. Man spricht auch von einer „Trennung von Tisch und Bett“. Voraussetzung hierfür ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Eheleuten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Es muss eine tatsächliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattgefunden haben, indem z.B. lediglich die der Versorgung und Hygiene dienenden Räume gemeinsam genutzt werden. Es muss ein Höchstmaß an Absonderung nach außen erkennbar sein.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Ehegatte beim zuständigen Familiengericht die Scheidung der Ehe beantragen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden.
Über Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der Ehewohnung, die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder und über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich) wird grundsätzlich nur auf Antrag entschieden.
In bestimmten Fällen kann die Entscheidung über diese Folgesachen vom Verbund abgetrennt und gesondert entschieden werden, z.B. wenn die gemeinsame Entscheidung die Scheidung außergewöhnlich verzögern würde. Über die abgetrennten Verfahren wird dann als selbständige Familiensachen entschieden.
Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor, entscheidet das Gericht durch einen Beschluss. Bis 2009 wurde die Ehe noch durch ein Urteil geschieden.
Allerdings ist die Ehe damit noch nicht mit sofortiger Wirkung geschieden. Die Ehegatten können gegen die Entscheidung des Gerichts innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses ein Rechtsmittel einlegen.
Einvernehmliche Scheidung
Bei einer einverehmlichen Scheidung, also wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und sie sich über die Scheidungsfolgen (Versorgungsausgleich, Hausrat, Unterhalt, etc.) geeinigt haben, handelt es sich um ein rein förmliches Verfahren. Im Falle der einvernehmlichen Scheidung muss nur ein Ehepartner von einem Rechtsanwalt vertreten sein.
Rechtsmittelverzicht
Die Ehegatten können im Scheidungstermin auf das Einlegen eines Rechtsmittels verzichten, so dass der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird.Der Rechtsmittelverzicht betrifft jedoch nur den Scheidungsausspruch und nicht den Versorgungsausgleich, da hier für die beteiligten Rentenversicherer die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels besteht.
Für den Rechtsmittelverzicht ist es jedoch erforderlich, dass beide Ehegatten im Termin von einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Versorgungsausgleich
Mit der Scheidung wird auch der Versorgungsausgleich geregelt. Das Gericht muss über den Versorgungsausgleich von Amts wegen entscheiden.
Es werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorgungen (Renten, Pensionen, etc.) aufgeteilt. Die während des Berufslebens entstandenen Rentenanwaltschaften…
Grds. bestehen die Anwartschaften in unterschiedlicher Höhe.
Diese Unterscheide werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen, indem jeder Ehegatte die Hälfte derjenigen Ansprüche des Ehegatten erhält, die während der Ehe erworben wurden. Demnach haben die Ehegatten für die Dauer der Ehe eine gleich hohe Altersvorsorge erworben.
Die Ehegatten sind zur Mitwirkung und Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. Die genaue Berechnung erfolgt durch das Gericht.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleich kann jedoch auch von den Ehegatten verzichtet werden
Eine Besonderheit gilt bei der sog. „Kurzehe“. Hat die Ehe weniger als drei Jahre angedauert wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht.
Der Versorgungsausgleich kann auch in bestimmten Fällen, z.B. bei grober Unbilligkeit gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatte ausgeschlossen werden.
Elterliche Sorge
Grundsätzlich hat die Scheidung keine Auswirkungen auf das gemeinsame elterliche Sorgerecht für gemeinsame Kinder.
Besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens ein alleiniges Entscheidungsrecht.
Das Sorgerecht kann jedoch auf Antrag einem Ehegatten übertragen werden, wenn
-der andere Elternteil zustimmt und das Kind nicht widerspricht oder
-das alleinige Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht.
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht auch von Amts wegen über das Sorgerecht entscheiden.
Bei Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten soll in einem sog. beschleunigten Verfahren entschieden werden.
Unterhalt
Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich müssen die Ehegatten nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt selbst aufkommen.
Ist ein Ehegatte jedoch nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann ein Anspruch auf Unterhalt von dem wirtschaftlich besser gestellten Ehegatten bestehen. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Ehegatte
oder er zur Erlangung wirtschaftlicher Selbstständigkeit
Ein Unterhaltsanspruch kann jedoch gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen (z.B. gegenüber Kindern) nachrangig sein.
Bereits in der Phase des Getrenntlebens kann ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Der Unterhaltsanspruch endet mit Wegfall der Voraussetzungen, z.B. das Kind nicht mehr der Betreuung bedarf oder die wirtschaftliche Selbstständigkeit erlangt wird. Auch im Falle einer erneuten Heirat entfällt der Unterhaltsanspruch.
Im Falle des Todes des Unterhaltsverpflichteten besteht der Anspruch gegenüber den Erben fort, allerdings begrenzt auf den Pflichtteilsanspruch, der bei Fortbestehen der Ehe bestehen würde.
Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Einkommen und den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Rechtsprechung hat als Orientierungshilfe hierzu Tabellen (z.B. „Düsseldorfer Tabelle“) und Leitlinien entwickelt. Die Ehegatten sind zur Mitwirkung und Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet.
Die Ehegatte können die Höhe des Unterhalts auch individuell vereinbaren.
Kindesunterhalt
Die Verpflichtung der Eltern zum Kindesunterhalt wird durch eine Scheidung nicht berührt. Der Unterhalt kann durch Geldleistungen oder aber auch durch Betreuung, Pflege und Erziehung erfüllt werden. Der Kindesunterhalt umfasst des gesamten Lebensbedarf (Lebensstellung und Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern) des Kindes sowie den Kosten einer angemessenen Berufsausbildung.
Hausrat
Wie die Aufteilung des Hausrats erfolgt eine Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht nur auf Antrag. Das Gericht entscheidet, wer den Mietvertrag fortsetzt und wer daraus entlassen wird.
Ehewohnung
Wie die Aufteilung des Hausrats erfolgt eine Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht nur auf Antrag. Das Gericht entscheidet, wer den Mietvertrag fortsetzt und wer daraus entlassen wird.
Güterrecht
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen und so keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Danach verbleibt das vor und während der Ehe erzielte Vermögen im alleinigen Eigentum des Ehegatten und unterliegt somit einer alleinigen Verfügungsgewalt.
Bei Beendigung der Ehe wird nur der sog. Zugewinn ausgeglichen. Hierfür werden die jeweiligen Anfangs- und das Endvermögen ermittelt und sodann gegenübergestellt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss einen Ausgleich in Höhe des hälftigen Differenzbetrages leisten.
Kosten
Die Kosten des Scheidungsverfahrens (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) richten sich nach dem Gegenstandswert, dem sog. Streitwert. Der Streitwert wird anhand des dreifachen Monatseinkommens der Ehegatten errechnet.
Einkommen des Ehemannes | 3.000,00 € |
Einkommen der Ehefrau | 2.000,00 € |
5.000,00 € | |
x 3 Monate = Streitwert | 15.000,00 € |
Hinzu kommt noch der Streitwert für den Versorgungsausgleich, der sich nach der Höhe der Ansprüche bestimmt, jedoch mindestens mit 1.000,00 € beträgt.
Anhand dieses Streitwerts werden dann die Gerichtskostennach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt.
Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten je zur Hälfte. Die Rechtsanwaltskosten trägt jeder Ehegatte allein.
Verfahrenskostenhilfe
Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die anfallenden Kosten zu bezahlen, kann die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Je nach Ihren finanziellen Verhältnissen werden die Kosten dann ganz oder unter Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen vom Staat übernommen.
Lebenspartnerschaft
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entspricht der Scheidung der Ehe.