In den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über mietrechtliche Fragen und Probleme geben. Diese Informationen können eine fachliche Beratung nicht ersetzen. Zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zu Seite.
Die Betriebskostenabrechnung
Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen. Einmalige Kosten sind keine Betriebskosten.
Die Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist, § 556 BGB.
In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind die verschiedenen Betriebskostenarten aufgelistet. Typische Betriebskosten sind z.B.
- Grundsteuer
- Kosten der Wasserversorgung
- Kosten der Heizungsanlage
- Mülabfuhr und Straßenreinigung
- Gebäudereinigung
- Hauswartkosten
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
In der Praxis kommt es häufig zu der Frage, ob es sich bei entstandenen Kosten um umlagefähige Betriebskosten oder lediglich um Instandhaltungskosten handelt, die bereits in der Miete enthalten sind.
Über die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, wenn Vorauszahlungen vereinbart wurden. Diese Betriebskostenabrechnung muss nach der Rechtsprechung gewisse Voraussetzungen erfüllen. Genügt die Abrechnung diesen Anforderungen nicht, ist sie bereits aus formellen Gründen unwirksam und der Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet.
Für die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit, also der Prüfung, ob die entstandenen Kosten umlagefähig und auch in der Höhe richtig berechnet sind, ist der Vermieter verpflichtet, dem MIeter Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Belege zu gewähren.
Heizkosten und die Kosten der Versorgung mit Warmwasser sind keine Betriebskosten; für sie gilt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV).
Wir überprüfen für Sie die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung